Entwicklung der Freiheitsstrafe |
||
| Die Entwicklung der Freiheitsstrafe reicht bis in die Anfänge der frühgeschichtlichen Städte und Staaten zurück. Die Inhaftierung diente jedoch grundsätzlich nicht dem Vollzug einer normierten zeitlichen Strafe, sondern primär der Aufbewahrung des Täters bis zu seiner Aburteilung oder Hinrichtung, also als Untersuchungs- oder Exekutionshaft. Bisweilen fand der Freiheitsentzug aber auch gegenüber säumigen Schuldnern Anwendung, um diese zum Zahlen
zu zwingen (Schuldhaft). Die Freiheit wurde aber nicht nur in Form der Untersuchungs-, Exekutions- oder Schuldhaft entzogen, sondern auch auf Grund einer Strafe, die nicht die Aufbewahrung des Täters bezweckte sondern eine Übelzufügung durch den Freiheitsentzug. Es handelte sich also nicht um eine Freiheitsstrafe im heutigen Sinne, sondern um eine abgewandelte Form der Leibesstrafe, denn der Gefangene wurde besonders gequält. Für den Gedanken der Besserung und Wiedereingliederung der Inhaftierten war in einem solchen Vollzug kein Platz. Die Strafzwecke des römischen, wie später des germanischen und fränkischen Strafrechts bestanden denn auch in der Vergeltung der Tat, in der Abschreckung sowie der Unschädlichmachung des Rechtsbrechers. Die Delinquenten wurden in Keller und Türme gesperrt, welche kaum einer Bewachung bedurften. Gelang Ihnen die Flucht, so sprach man vermutlich vom "türmen" (entsprechend dem "eintürmen" = verhaften). In das Reichsrecht wurde die Freiheitsstrafe erst durch die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (1532) übernommen, spielte aber neben dem reichen Arsenal der Leibes- und Lebensstrafen nur eine ganz unbedeutende Rolle. Der Beginn der modernen Freiheitsstrafe wird in der Literatur ganz allgemein auf Mitte bis Ende des 16. Jahrhunderts datiert. An die Stelle der Strafzwecke der bloßen Vergeltung, Abschreckung, Unschädlichmachung und Verwahrung des Straftäters rückte allmählich der vom calvinistischen Geist getragene Gedanke der Besserung. Das Umdenken entstand im Zusammenhang mit der Armenführsorge, und zwar zunächst in England und Holland. Den Anlass gab eine besorgniserregende soziale Entwicklung: das Anschwellen des Bettler- und Vagabundenunwesens. Auf Betreiben der Kirche (Bischof Ridley) richtete König Edward VI. von England im Jahre 1555 auf seinem Schloss Birdewell ein Arbeitshaus ein, in dem vor allem Landstreicher, Bettler und Diebe an Arbeit gewöhnt werden sollten, um sie auf diese Weise in die Gesellschaft eingliedern zu können (Arbeitszwang im Dienste des Erziehungsgedankens). Möglicherweise durch die Einrichtung in Birdewell angeregt wurde 1595 in Amsterdam ein "Tuchthaus" (Zuchthaus) für Männer gegründet. "Zucht - Haus" wurde die Anstalt deshalb genannt, weil man das "zuchtlose" Volk einsperren wollte, um es durch "strenge Zucht und harte Arbeit" an ein ordentliches Leben zu gewöhnen. Die ersten deutschen Zuchthäuser entstanden in Bremen (1609), Lübeck (1613), Hamburg (1622) und Danzig (1629). Eine der ersten sächsischen Einrichtungen dieser Art war das Leipziger Georgenhaus (heutiges Krankenhaus St. Georg), das der Verwahrung Geistesgestörter und Krimineller diente. Es wurde zwischen 1668 und 1671 eingerichtet, entstand also noch vor dem Zucht-, Armen- und Waisenhaus zu Waldheim. Es blieb jedoch immer eine rein städtische Angelegenheit, während Waldheim die erste sächsische Landesanstalt wurde. |
||
| Strafvollzug während des Dritten Reiches | ||
| Während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wurden in Deutschland alle bis dahin erzielten Reformen zur Humanisierung des Strafvollzuges zunichte gemacht. In der Ideologie der Nazis diente die Strafe als Sühne und Abschreckung. So wurden neben den regulären Gefängnissen auch Konzentrationslager eingerichtet, in denen Straftäter und andere "asoziale Elemente", als sogenannte "Volksschädlinge", vernichtet wurden. Zu den bestehenden Gerichten wurden schon 1933 Sondergerichte eingerichtet, um politische Gegner auszuschalten. Ebenso wurden in zahlreichen Gesetzen, zum Schutz von Partei und Staat, ganz neue Straftatbestände eingeführt. Eine nochmalige Verschärfung des Strafrechtes brachte dann der Ausbruch des zweiten Weltkrieges. Während der NS-Zeit wurden vom Volksgerichtshof und anderen Sonder- und Kriegsgerichten über 30 000 Todesurteile verhängt. Zahlreiche Sondergesetze und Verordnungen sollten dabei den Schein der Rechtsstaatlichkeit wahren. |
||
| 1945 bis 1989 | ||
| Der Strafvollzug beruht auf dem Gedanken der Erziehung der Besserungsfähigen durch gemeinsame produktive Arbeit. | ||
| Verfassung der DDR 1949 Artikel 137 | ||
| In den Gesetzen und Regelungen zum Strafrecht der DDR wurde betont, dass der Strafvollzug erzieherischen Charakter habe. Durch die verschiedensten Maßnahmen wie Arbeit, berufliche Förderung und nicht zu vergessen staatsbürgerliche Erziehung sollten sich Denk- und Verhaltensstrukturen ändern. Es sollte auch der verurteilte Straftäter zur sozialistischen Persönlichkeit erzogen werden. In der DDR gab es 44 Strafvollzugseinrichtungen einschließlich Jugendgefängnisse und ein Haftkrankenhaus in Leipzig. Prägend für Sachsen waren die Anstalten Bautzen, Dresden, Stollberg und Waldheim. |
||
| Seit 1990 | ||
| In der Bundesrepublik Deutschland wird der Strafvollzug durch den "Behandlungsvollzug" geprägt. Sein Ziel ist es, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dabei soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen der Gesellschaft soweit als möglich angeglichen werden. Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und am Erreichen des Vollzugszieles mit. Dabei stehen ihm qualifizierte und engagierte Mitarbeiter des uniformierten Dienstes, des Fach- und des Verwaltungsdienstes sowie externe Helfer zur Seite. |
||